E-Rechnung 2027: Was ab Januar gilt – und was du wissen musst
Am 1. Januar 2027 endet für viele Unternehmen die Schonzeit bei Papier- und PDF-Rechnungen. Hier erfährst du, wer betroffen ist, was das neue BMF-Schreiben regelt und welches Wissen in der Buchhaltung jetzt zählt.
- Ab 1.1.2027 dürfen nur noch Unternehmen mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz 2026 Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken.
- Ab 1.1.2028 ist die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht, Kleinunternehmer bleiben beim Ausstellen ausgenommen.
- E-Rechnungen empfangen können müssen alle Unternehmen schon seit 2025, dafür reicht ein E-Mail-Postfach.
- Das BMF-Schreiben vom 15.10.2026 klärt Praxisfragen, verschiebt die Fristen aber nicht.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 ihre inländischen B2B-Rechnungen als E-Rechnung ausstellen. Ab 2028 gilt die Pflicht dann für alle Unternehmen, mit wenigen Ausnahmen. Wer in der Buchhaltung arbeitet oder dorthin wechseln will, sollte die Regeln jetzt kennen.
E-Rechnung 2027: Was sich am 1. Januar ändert
Grundlage ist das Wachstumschancengesetz vom 22. März 2024. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle umsatzsteuerlichen Unternehmen E-Rechnungen grundsätzlich ausstellen und empfangen können. Für den Versand gelten Übergangsregeln, die schrittweise auslaufen:
| Zeitraum | Was gilt beim Versand? |
|---|---|
| 2025 und 2026 | Papierrechnungen erlaubt, sonstige elektronische Rechnungen (z. B. PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers |
| 2027 | Diese Ausnahme gilt nur noch für Unternehmen mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Jahr 2026 |
| ab 1.1.2028 | E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht |
Wichtig: Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist. Das betrifft auch Kleinunternehmer, Nebenerwerb und Vereine. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.
Als E-Rechnung zählen nur strukturierte Formate nach der europäischen Norm EN 16931, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD zählt im Zweifel der XML-Teil. Rechnungen musst du übrigens nur noch 8 statt bisher 10 Jahre aufbewahren, das regelt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz.
Wer betroffen ist: 800.000-Euro-Grenze, EDI und Ausnahmen
Maßgeblich für 2027 ist der Gesamtumsatz nach § 19 UStG im Jahr 2026. Achtung: Dieser umsatzsteuerliche Gesamtumsatz kann vom Umsatz in BWA, GuV oder Jahresabschluss abweichen. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte ihn deshalb gesondert berechnen, rät die Steuerberatungsgruppe ETL.
Weitere Regeln im Überblick:
- EDI-Sonderregel: 2027 dürfen EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiter genutzt werden, auch von Unternehmen über der Grenze.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind von der Pflicht ausgenommen.
- Rechnungen an Privatkunden und steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG fallen nicht unter die Pflicht.
- Kleinunternehmer müssen auch nach 2028 keine E-Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV), sie aber empfangen können.
Um XML-Rechnungen lesbar anzuzeigen, bietet die Finanzverwaltung ein kostenloses Tool an, wie die IHK Dresden erklärt.
Neues BMF-Schreiben und Stolperfallen in der Praxis
Am 15. Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium sein drittes Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Es fasst Antworten an Verbände zusammen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Die Fristen bleiben unverändert.
Was das Schreiben regelt
- Schonfrist: E-Rechnungen, die bis 31.12.2026 ausgestellt werden und den bisherigen BMF-Schreiben von 2024 und 2025 entsprechen, werden auch beim Vorsteuerabzug nicht beanstandet.
- Endrechnungen: Bis 30.6.2030 dürfen bereits erhaltene Teilzahlungen vereinfacht im Freitext oder in einem Anhang stehen. Anzahlungsrechnungen aus der Zeit vor der Pflicht müssen nicht neu als E-Rechnung erstellt werden.
- Bauleistungen: Lange Leistungsverzeichnisse dürfen als unstrukturierter Anhang mitgeschickt werden.
- Geschäftsregelfehler: Ein solcher Fehler macht eine Datei ohne Formatfehler nicht automatisch zur „Nicht-E-Rechnung“.
- Massengeschäft: Es reicht, den Unternehmerstatus des Kunden bei Vertragsbeginn zu prüfen.
Stolperfalle Jahreswechsel
Wird eine Leistung 2026 erbracht, die Rechnung aber erst ab dem 1. Januar 2027 verschickt, ist grundsätzlich eine E-Rechnung nötig. Die 800.000-Euro-Regel gilt nur für Umsätze, die 2027 erbracht werden.
Stolperfalle Vorsteuerabzug
Wer trotz Pflicht eine Papier- oder PDF-Rechnung ausstellt, begeht laut BMF keine Ordnungswidrigkeit. Die Rechnung gilt aber nicht als ordnungsgemäß. Der Vorsteuerabzug beim Empfänger ist dann nur im Einzelfall möglich. Für die Buchhaltung auf Empfängerseite heißt das: Eingehende Rechnungen genau prüfen.
Stolperfalle Rechnungskorrektur
Fehlerhafte Rechnungen lassen sich auch per Gutschrift des Empfängers korrigieren (Code UNTDID 389). Hier lohnt es sich, die Abläufe mit Lieferanten und Kunden abzustimmen.
Was die E-Rechnung für Jobs in der Buchhaltung bedeutet
Unsere redaktionelle Einordnung: Die E-Rechnung verändert den Alltag in Buchhaltung und Rechnungswesen spürbar. Papierstapel abtippen tritt in den Hintergrund, gefragt ist eher, strukturierte Daten zu prüfen und Prozesse sauber aufzusetzen. Aus den Regeln ergeben sich Kenntnisse, die du im Bewerbungsgespräch zeigen kannst:
- E-Rechnung und einfaches PDF sicher unterscheiden, Formate wie XRechnung und ZUGFeRD einordnen
- Pflichtangaben und Vorsteuerabzug prüfen
- Rechnungskorrekturen und Gutschriften korrekt abwickeln
- den umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz vom Umsatz in der GuV abgrenzen
- Ausnahmen wie Kleinbetragsrechnungen oder Privatkunden erkennen
- sicher mit Buchhaltungssoftware und digitalen Abläufen umgehen
Auch im B2B-Vertrieb spielt das Thema eine Rolle: Wer Aufträge abschließt, sollte wissen, ob ein Kunde Unternehmer ist und welche Rechnungsdaten nötig sind. Das ist zum Beispiel für angehende Digital Sales Manager nützlich.
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Häufige Fragen
Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?
Empfangen können müssen Unternehmen sie seit 2025. Beim Versand gilt die Pflicht ab 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026, ab 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze.
Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Nein. Eine E-Rechnung muss ein strukturiertes Format nach EN 16931 haben, etwa XRechnung oder ZUGFeRD.
Wurde die Frist durch das neue BMF-Schreiben verschoben?
Nein. Das Schreiben vom 15. Oktober 2026 klärt Praxisfragen, die Fristen bleiben unverändert.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, auch nach 2028 nicht. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen aber schon jetzt.
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Quellen
- Obligatorische E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze – IHK Region Stuttgart
- E-Rechnung ab 2025: Pflicht, Fristen, Ausnahmen – IHK Dresden
- Elektronische Rechnungen – IHK Hannover
- E-Rechnung 2027: Pflichten, Formate und Fristen
- BMF: Ergänzende Regelungen zur E-Rechnung
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Bild: Firmbee / Pixabay