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Werbekennzeichnung Social Media: Ab wann und wie es richtig geht

Von 7 Min. Lesezeit

Gratisprodukt, Rabattcode, Collab-Post: Nicht alles ist Werbung, aber vieles schon. Wir zeigen dir, welche Regeln die Medienanstalten aufstellen und warum #ad nicht reicht.

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer für einen Beitrag Geld oder einen anderen Vorteil erhält, muss ihn als Werbung kennzeichnen.
  • Zulässig sind „Werbung“, „Anzeige“ oder „bezahlte Werbepartnerschaft“, möglichst als erstes Wort.
  • Kürzel wie „ad“, „sponsored by“ oder „PR sample“ reichen laut Medienanstalten nicht aus.
  • Bei Storys muss jedes einzelne Slide einer Kooperation gekennzeichnet sein.

Du musst einen Beitrag auf Instagram, TikTok oder YouTube als Werbung kennzeichnen, sobald du dafür Geld oder einen anderen Vorteil bekommst, etwa ein Gratisprodukt oder eine bezahlte Reise. Erlaubt sind die Begriffe „Werbung“, „Anzeige“ oder „bezahlte Werbepartnerschaft“, gut sichtbar und möglichst ganz am Anfang. Ein „#ad“ reicht nach dem Leitfaden der Medienanstalten nicht.

Warum Werbung erkennbar sein muss und wer das kontrolliert

Den Maßstab setzt der Leitfaden „Werbekennzeichnung bei Online-Medien“ der Medienanstalten (Stand Mai 2025). Er gilt für Instagram, YouTube, TikTok, Twitch, Facebook, Blogs und Podcasts und übersetzt die Vorgaben aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) und dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in die Praxis. Für Video- und Audio-Angebote verweist der Leitfaden auf § 8 und § 10 MStV, für Bild und Text auf § 22 Abs. 1 MStV und § 6 Abs. 1 Satz 1 DDG.

Der Kern steht in § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV: „Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.“ Die Aufsicht übernehmen die Landesmedienanstalten. Sie beraten Influencer und Anbieter auch individuell. Prof. Christian Krebs, damals Koordinator des Fachausschusses Regulierung, nannte den Leitfaden 2023 den „Branchenmaßstab für Influencerinnen und Influencer“. Daneben spielt das Wettbewerbsrecht eine Rolle, wie die Urteile des Bundesgerichtshofs zeigen.

Ab wann ist ein Post Werbung?

Die Medienanstalten unterscheiden klar:

  • Immer Werbung: Erwähnungen aufgrund einer Kooperation gegen Gegenleistung, egal ob Geld oder ein anderer Vorteil. Dazu zählen zugesandte Produkte, übernommene Reisekosten und Event-Einladungen.
  • Werbung auch ohne Vertrag: wenn ein kommerzieller Anreiz durch Dritte besteht, auch bei Collab-Posts, die du auf deinem Kanal teilst.
  • Keine Werbung: selbst gekaufte Produkte zu normalen Marktpreisen, etwa im Haul-Video oder in einer Rezension mit Vor- und Nachteilen, sowie Tags von Freunden, Orten oder Fotografen ohne Kooperation.
  • Eigene Produkte: In Kanälen, die nicht klar als kommerziell erkennbar sind, musst du etwa Merchandise kennzeichnen. Hinweise auf das eigene Album, Buch oder die Tournee brauchen in der Regel keine Kennzeichnung.

Anzeichen für eine Werbeabsicht sind laut Leitfaden eine überaus positive Darstellung, Kaufaufforderungen, Werbesprache, immer wieder dieselben Marken, fehlender Anlass, Preise und Bezugsquellen sowie Affiliate-Links. Wichtig: Kennzeichne nicht „sicherheitshalber“. Formulierungen wie „unbezahlte Werbung“ oder „Werbung wg. Markennennung“ sollst du vermeiden, weil die Kennzeichnung sonst ihre Wirkung verliert.

Entscheidungshilfe

Muss dein Post als Werbung gekennzeichnet werden?

Beantworte ein paar Fragen zu einem konkreten Post und erhalte eine erste Einschätzung nach dem Leitfaden der Medienanstalten.

Frage 1ca. 1 Minute
Hast du für den Post Geld oder einen anderen Vorteil bekommen?

Dazu zählen auch zugesandte Gratisprodukte, übernommene Reisekosten und Event-Einladungen.

Werbung kennzeichnen auf Instagram und Co.: Begriffe und Platzierung

Für die Werbekennzeichnung auf Social Media gelten diese Regeln der Medienanstalten:

  • Erlaubte Begriffe: „Werbung“, „Anzeige“ oder „bezahlte Werbepartnerschaft“, möglichst als erstes Wort der Caption.
  • Nicht ausreichend: „ad“, „AZ“, „Advertorial“, „Infomercial“, „sponsored by“ und „PR sample“.
  • Sichtbarkeit: Die Kennzeichnung muss auf allen Geräten, in App und Browser, ohne Scrollen oder Ausklappen erkennbar sein.
  • Storys: Ein Hinweis für den ganzen Account reicht nicht. Jedes Story-Slide einer Kooperation braucht eine Kennzeichnung.
  • Plattform-Tools: Sie genügen allein, wenn sie „Werbung“, „Anzeige“ oder „bezahlte Werbepartnerschaft“ anzeigen.

Die Pflicht, alle Story-Slides zu kennzeichnen und die Kennzeichnung an erster Stelle zu setzen, haben die Medienanstalten laut ihrer Pressemitteilung vom 15.06.2023 neu in den Leitfaden aufgenommen.

Je nach Format unterscheidet der Leitfaden:

  • Video, Produkt in der Hauptrolle: „Werbung“ während des gesamten Videos bzw. der gesamten Sequenz einblenden.
  • Video, Produkt in der Nebenrolle: „Unterstützt durch Produktplatzierung“ zu Beginn. Bei Gratis-Produkten in der Nebenrolle gilt die Pflicht erst ab einem Wert über 100 Euro pro Marke.
  • Audio und Podcast: eine Ansage oder ein eigener Jingle zu Beginn.
  • Bild und Text: „Werbung“ oder „Anzeige“ zu Beginn, bei Blogs oberhalb oder direkt unterhalb der Überschrift, bei reinen Bildern als grafischer Hinweis im Bild.
  • Rabattcodes: „Werbung“ oder „Anzeige“ direkt daneben. Im Video gilt die Sequenz mit Rabattcode als Werbung.
  • Affiliate-Links: ein Sternchen (*) plus Erklärung direkt am Link.

Politische Werbung ist in Video und Audio nicht erlaubt. Für rundfunkähnliche Formate nennen die Medienanstalten weitere Regeln: Dauerwerbesendungen ab 90 Sekunden werden durchgehend als „Werbesendung“ oder „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet.

Was der BGH zu Influencern entschieden hat

Der Bundesgerichtshof entschied am 09.09.2021 in drei Verfahren (I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Im Fall „Influencer I“ war ein bezahlter Post zu Himbeermarmelade ohne Kennzeichnung unzulässig. Das Gericht stellte klar, dass Influencer ein Unternehmen betreiben. Ohne Gegenleistung ist ein Beitrag aber nur dann Werbung für ein fremdes Unternehmen, wenn er „übertrieben werblich“ ist. Tap Tags allein reichen dafür nicht, ein Link auf die Website des Herstellers ist dagegen in der Regel Werbung. In den beiden anderen Fällen sah der BGH ohne Gegenleistung keinen Verstoß.

Häufige Fragen

Reicht #ad als Kennzeichnung?

Nein. Laut Medienanstalten sind „ad“, „sponsored by“ oder „PR sample“ nicht ausreichend. Nutze „Werbung“, „Anzeige“ oder „bezahlte Werbepartnerschaft“.

Muss ich selbst gekaufte Produkte kennzeichnen?

Nein, wenn du sie zu normalen Marktpreisen gekauft hast und keine Kooperation besteht.

Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?

Einen Antrag oder ein Formular gibt es nicht. Fragen beantworten die Landesmedienanstalten, laut Leitfaden erreichbar unter info@die-medienanstalten.de.

Social-Media-Recht lernen: Weiterbildung mit Bildungsgutschein

Wer beruflich Kampagnen plant oder mit Influencern arbeitet, muss diese Regeln im Alltag sicher anwenden. In unserer Weiterbildung zum Online Marketing Manager (m/w/d) (24 Wochen, 960 UE) behandelst du Marketingstrategie und Medienrecht sowie Social Media und Blogging. Für den gezielten Einstieg passen der Kurs Social Media Manager/-in mit Konzeption und Strategie in sozialen Netzwerken, der Social Media Content Creator und der Marketing Aufbaukurs – Online Marketing / Social Media Marketing mit Influencer-Marketing. Weitere Angebote findest du in allen Kursen. Du lernst hybrid, online per Videokonferenz oder vor Ort.

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Quellen

  • Leitfaden der Medienanstalten „Werbekennzeichnung bei Online-Medien“ (die-medienanstalten.de)
  • Medienanstalten aktualisieren Leitfaden „Werbekennzeichung bei Online-Medien“ (die-medienanstalten.de)
  • die medienanstalten: Werbung (die-medienanstalten.de)
  • Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 170/2021: Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen (bundesgerichtshof.de)

Bild: Erik_Lucatero / Pixabay

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