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Steuerreform 2027: Was sich bei Lohn und Minijob ändern soll

Von 7 Min. Lesezeit

Höherer Grundfreibetrag, mehr Arbeitnehmer-Pauschbetrag, teurere Minijobs: Die Steuerreform 2027 soll schon in der Januar-Abrechnung wirken. Doch der Bundesrat will nachbessern.

Das Wichtigste in Kürze
  • Laut Gesetzentwurf soll die Steuerreform 2027 am 1. Januar 2027 in Kraft treten, beschlossen ist sie noch nicht.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen und die Lohnsteuer direkt ab Januar senken.
  • Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent steigen, erstmals seit 2002.
  • Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Anhebung der Grenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge auf 75 Euro entfallen kann.

Mit der Steuerreform 2027 sollen ab 1. Januar 2027 der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen. Viele Beschäftigte hätten damit schon mit der Januar-Abrechnung etwas mehr Netto. Gleichzeitig soll die Pauschsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent steigen und der Steuerbonus für Handwerkerleistungen kleiner werden. Beschlossen ist das alles noch nicht: Der Bundestag berät, und der Bundesrat hat Änderungen gefordert.

Steuerreform 2027: Stand des Verfahrens

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 dem Bundesrat am 4. September 2026 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet (Bundestags-Drucksache 21/8235). Am 8. Oktober 2026 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen. Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) sagte in der Debatte, die Reform setze „im Rahmen des Möglichen die richtigen Schwerpunkte“. Insgesamt werde um zehn Milliarden Euro entlastet. Fritz Güntzler (CDU/CSU) sprach von 36 Millionen Steuerpflichtigen, die entlastet würden.

Mehr Netto? Grundfreibetrag, Tarif und Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2027

Laut Gesetzentwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Eine zweite Stufe beim Grundfreibetrag und beim Kindergeld ist für den 1. Januar 2028 geplant.

Wert bisher 2027 (geplant) 2028 (geplant)
Grundfreibetrag 12.348 € 12.564 € 12.900 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € 1.430 € –
Kindergeld pro Monat 259 € 267 € 272 €
Freibeträge für Kinder (zusammen) 9.756 € 10.056 € –

Beim Steuertarif soll der Satz von 42 Prozent ab 70.601 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen, 45 Prozent ab 250.000 Euro. Neu ist ein Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro.

Für Beschäftigte besonders wichtig: Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2027 soll direkt in die Berechnung der Lohnsteuer einfließen und sie ab Januar senken. Rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige müssten laut Entwurf dann keine Anlage N mehr ausfüllen. Wie viel du konkret mehr hast, hängt von deinem Einkommen ab. Klingbeil nannte als Beispiel eine Familie mit zwei Kindern und zwei mittleren Einkommen, die 600 Euro im Jahr mehr hätte.

Minijob, Zuschläge, Handwerkerbonus: Wer draufzahlt und wer profitiert

  • Minijob-Pauschsteuer: Die einheitliche Pauschsteuer soll am 1. Januar 2027 von 2 auf 5 Prozent steigen. Der Satz von 2 Prozent gilt unverändert seit einem Gesetz vom 23. Dezember 2002. Wer Minijobber beschäftigt, führt die Pauschsteuer über die Minijob-Zentrale ab und müsste mit dem höheren Satz rechnen.
  • Sonn- und Feiertagszuschläge: Der Stundenlohn, bis zu dem diese Zuschläge steuerfrei berechnet werden dürfen, soll von 50 auf 75 Euro steigen. Bei Nachtarbeit bleibt es bei 50 Euro. Der Sozialversicherung entgehen dadurch laut Entwurf rund 300 Millionen Euro pro Jahr.
  • Handwerkerleistungen: Der Steuerabzug soll von 20 auf 15 Prozent sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro.
Entscheidungshilfe

Welche geplanten Änderungen 2027 betreffen dich voraussichtlich?

Beantworte ein paar kurze Fragen und finde heraus, welche Punkte des Entwurfs für dich besonders wichtig sein können.

Frage 1ca. 1 Minute
Beschäftigst du Minijobber oder machst du die Lohnabrechnung für einen Betrieb?

Gemeint sind Arbeitgeber, private Haushalte mit Minijob und Beschäftigte in der Lohnbuchhaltung.

Was der Bundesrat ändern will und was noch offen ist

In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2026 (Bundesrats-Drucksache 507/26(B)) bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob auf die geplante Anhebung des Grundlohnbetrags von 50 auf 75 Euro bei Sonn- und Feiertagszuschlägen „verzichtet werden kann“. Stattdessen sollen die Zuschlagssätze von derzeit 50 bzw. 125 Prozent „moderat“ steigen. Zur Begründung verweist der Bundesrat darauf, dass die Grenze von 50 Euro bisher für alle Zuschläge einheitlich gilt. Würde sie nur für Sonn- und Feiertagszuschläge angehoben, nicht aber für Nachtarbeit, würde die Berechnung komplizierter. Das widerspreche dem Ziel, das Steuerrecht zu vereinfachen.

Andere Vorschläge aus den Ausschüssen hat das Plenum nicht übernommen. Wie Haufe berichtet, fand der Vorschlag mehrerer Ausschüsse, Immobilienverkäufe nach zehn Jahren Haltefrist nicht mehr steuerfrei zu stellen, keine Mehrheit. Auch eine Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, die Kürzung beim Handwerkerbonus zu streichen, fand nach einem Bericht von ad-hoc-news im Plenum keine Mehrheit.

Als Nächstes antwortet die Bundesregierung auf die Stellungnahme, dann entscheidet der Bundestag, danach stimmt der Bundesrat erneut ab. Ein Termin für die abschließende Lesung steht noch nicht fest. Einzelne Punkte können sich also noch ändern.

Was die Lohnbuchhaltung bis Januar vorbereiten sollte

Laut Entwurf müssen Lohnabrechnungsprogramme zum 1. Januar 2027 und noch einmal zum 1. Januar 2028 angepasst werden. Die Bundesregierung schätzt diesen Aufwand als „geringfügig“ ein. Trotzdem lohnt sich ein Plan:

  1. Verfahren weiter beobachten und erst den endgültigen Gesetzestext umsetzen.
  2. Software-Updates für Januar einplanen und die ersten Abrechnungen prüfen.
  3. Minijob-Kosten mit 5 Prozent Pauschsteuer neu kalkulieren.
  4. Sonn- und Feiertagszuschläge bei höheren Stundenlöhnen gesondert kontrollieren.
  5. Beschäftigte informieren, dass sich ihr Netto ab Januar ändern kann.

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Häufige Fragen

Ist die Steuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Der Bundestag berät noch, und der Bundesrat muss zustimmen. Alle Werte sind bisher geplant.

Muss ich das höhere Kindergeld beantragen?

Nein, die Erhöhung kommt automatisch.

Brauche ich 2027 noch die Anlage N?

Laut Entwurf müssten rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige sie wegen des höheren Pauschbetrags nicht mehr ausfüllen. Ob das für dich gilt, hängt von deinen Werbungskosten ab.

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Quellen

  • Bundesrat, Drucksache 507/26(B) – Stellungnahme zum Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (16.10.2026) (bundesrat.de)
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8235 – Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (dserver.bundestag.de)
  • Deutscher Bundestag – Einkommensteuerreformgesetz soll kleine und mittlere Einkommen entlasten (bundestag.de)
  • Bundesrat nimmt Stellung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 | Steuern | Haufe (haufe.de)
  • Handwerkerleistungen: Steuerbonus soll ab 2027 von 1.200 auf 900 Euro sinken (ad-hoc-news.de)

Bild: StartupStockPhotos / Pixabay

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