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Arbeitslosengeld nach Kündigung: Höhe, Dauer, erste Schritte – Das gilt ab 2027

Von 10 Min. Lesezeit

Die Kündigung ist da, und jetzt zählt jeder Tag. Hier erfährst du, wie viel Arbeitslosengeld dir zusteht, wie lange es läuft, welche Fehler dich Geld kosten und was sich ab 2027 ändern soll.

Inhalt 8 Abschnitte
  1. Gekündigt: Das solltest du in den ersten Tagen tun
  2. Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich nach der Kündigung?
  3. Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
  4. Was dein Arbeitslosengeld kürzt oder verzögert
  5. Das gilt ab 2027: Was sich beim Arbeitslosengeld ändern soll
  6. Die Zeit sinnvoll nutzen: Weiterbildung mit Bildungsgutschein
  7. Häufige Fragen
  8. Kostenlos beraten lassen

Nach einer Kündigung bekommst du als Arbeitslosengeld 60 Prozent deines pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Wie lange das Geld fließt, hängt von deiner Versicherungszeit und deinem Alter ab: meist zwischen 6 und höchstens 24 Monaten. Damit du nichts verschenkst, kommt es vor allem auf die ersten Tage an. Ab 2027 sollen außerdem einige neue Regeln gelten, die du kennen solltest.

Gekündigt: Das solltest du in den ersten Tagen tun

  • Arbeitsuchend melden: Nach § 38 SGB III meldest du dich spätestens drei Monate vor dem Ende deines Arbeitsverhältnisses. Liegen weniger als drei Monate dazwischen, hast du drei Tage Zeit, nachdem du von der Kündigung erfahren hast. Wer zu spät dran ist, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Die Meldung und den Antrag auf Arbeitslosengeld erledigst du über die eServices der Bundesagentur für Arbeit. Alle Fristen im Detail findest du im Karriere-Journal im Beitrag „Arbeitslos melden: Frist nach Kündigung, Befristung & Co.“.
  • Kündigung prüfen: Willst du dich gegen die Kündigung wehren, musst du nach § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben.
  • Arbeitsbescheinigung: Dein Arbeitgeber übermittelt sie inzwischen elektronisch an die Agentur für Arbeit. Frag sicherheitshalber nach, ob das passiert ist.
  • Nichts vorschnell unterschreiben: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit auslösen.
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Frage 1 von 4ca. 1 Minute
Wie viel Zeit bleibt bis zum Ende deines Arbeitsverhältnisses?

Maßgeblich ist der letzte Tag deines Arbeitsverhältnisses.

Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich nach der Kündigung?

Nach § 149 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld 60 Prozent des sogenannten Leistungsentgelts. Hast du mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts, sind es 67 Prozent, solange es für das Kind Kindergeld gibt.

Wichtig: Grundlage ist weder dein tatsächliches Brutto noch der Betrag auf deinem Kontoauszug. So rechnet die Agentur nach §§ 150 und 153 SGB III:

  1. Sie nimmt dein beitragspflichtiges Bruttoentgelt der letzten 12 Monate.
  2. Davon zieht sie pauschal 20 Prozent für Sozialabgaben ab.
  3. Außerdem zieht sie die Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse und gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag ab.
  4. Von diesem Leistungsentgelt bekommst du 60 oder 67 Prozent.

Deine Steuerklasse wirkt sich also direkt auf die Höhe aus. Nach oben ist die Berechnung gedeckelt: Laut BARMER liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 8.450 Euro im Monat. Was du darüber verdienst, zählt nicht mit. Eine erste Schätzung bekommst du mit dem Selbstberechnungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit. Verbindlich ist erst dein Bescheid. Was sich ab 2027 an Obergrenze und Berechnung ändern soll, liest du weiter unten.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Laut § 147 SGB III entscheiden zwei Dinge: wie lange du versicherungspflichtig gearbeitet hast (berücksichtigt werden die Rahmenfrist plus weitere 30 Monate) und wie alt du bist, wenn der Anspruch entsteht.

Versichert gearbeitet Alter Arbeitslosengeld
12 Monate – 6 Monate
16 Monate – 8 Monate
20 Monate – 10 Monate
24 Monate – 12 Monate
30 Monate ab 50 15 Monate
36 Monate ab 55 18 Monate
48 Monate ab 58 24 Monate (Maximum)

Gilt für dich die kürzere Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III, spielt das Alter keine Rolle: 6 Monate Versicherungszeit ergeben 3 Monate Arbeitslosengeld, 8 Monate ergeben 4, 10 Monate ergeben 5.

Hast du noch einen Rest aus einem früheren Anspruch, verlängert er den neuen. Voraussetzung: Der alte Anspruch ist vor weniger als fünf Jahren entstanden. Die Höchstdauer für dein Alter wird dabei nicht überschritten.

Was dein Arbeitslosengeld kürzt oder verzögert

  • Sperrzeit: Kündigst du selbst, unterschreibst einen Aufhebungsvertrag oder hast die Kündigung selbst verschuldet, gibt es in der Regel 12 Wochen Sperrzeit (§ 159 SGB III). Zusätzlich verkürzt sich die Bezugsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 SGB III).
  • Abfindung und Urlaubsabgeltung: Wurde die Kündigungsfrist eingehalten, ruht der Anspruch wegen einer Abfindung in der Regel nicht. Wurde sie verkürzt, kann das Arbeitslosengeld für eine Zeit ruhen (§ 158 SGB III). Eine Urlaubsabgeltung kann den Start ebenfalls verschieben (§ 157 SGB III).
  • Nebenjob: 165 Euro im Monat bleiben anrechnungsfrei (§ 155 SGB III). Melde jeden Nebenverdienst der Agentur.
  • Steuer: Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Leg etwas zurück, falls im Folgejahr eine Nachzahlung kommt.

Die gute Nachricht: Während des Bezugs zahlt die Agentur deine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung.

Das gilt ab 2027: Was sich beim Arbeitslosengeld ändern soll

Wer jetzt zum Jahresende gekündigt wird, rutscht womöglich direkt in neue Regeln. Zwei Dinge sind dafür wichtig: die höhere Obergrenze und der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ (Bundestags-Drucksache 21/7870 vom 7. September 2026). Beachte: Der Entwurf war nach einem Bericht von finanz.de Mitte Oktober 2026 noch im parlamentarischen Verfahren und nicht endgültig beschlossen. Die folgenden Punkte sind also geplant und können sich noch ändern.

Höhere Obergrenze ab 1. Januar 2027

Nach Angaben der BARMER hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen. Danach soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2027 von 8.450 auf 8.850 Euro im Monat steigen (106.200 Euro im Jahr). Das betrifft dich nur, wenn du mehr als 8.450 Euro verdient hast. Welcher Wert für deinen Anspruch gilt, klärst du am besten direkt mit deiner Agentur für Arbeit.

Ab 1. Januar 2027: Berechnung und Sperrzeitbescheide

  • Mehr Lohn kann zählen: Nach dem Gesetzentwurf sollen in die Berechnung alle Abrechnungszeiträume einfließen, die beim Ausscheiden aus dem letzten Arbeitsverhältnis abgerechnet sind (§ 150 SGB III). Hast du vorher zum Beispiel Krankengeld bekommen, kann dein Lohn aus der Zeit vor der Unterbrechung dann mitzählen. Das soll nur für neue Ansprüche gelten.
  • Bescheide digital: Sperrzeitbescheide sollen auch elektronisch verschickt werden dürfen (§ 161 SGB III). Schau also regelmäßig in dein Online-Postfach.

Ab 1. April 2027: Meldetermine per Video

  • Meldetermine sollen auch per Video möglich sein, wenn kein persönliches Gespräch nötig ist und du und die Agentur einverstanden seid (§ 309 SGB III). Einen Anspruch auf ein Videogespräch hast du nicht.
  • Achtung: Verpasst du einen Video-Termin ohne wichtigen Grund, droht wie bei einem persönlichen Termin eine Sperrzeit von einer Woche.
  • Auch das erste Beratungsgespräch nach Beginn der Arbeitslosigkeit soll per Video stattfinden können (§ 141 Abs. 4 SGB III).

Ab 1. Juli 2027: Erreichbarkeit, Abwesenheit, Kooperationsplan

  • Erreichbarkeit: Du musst dich in Deutschland oder im grenznahen Ausland aufhalten und Mitteilungen der Agentur werktags zur Kenntnis nehmen können. Den Briefkasten zu Hause musst du nicht mehr selbst täglich prüfen (§ 138 Abs. 5 SGB III).
  • Abwesenheit: Mit vorheriger Zustimmung der Agentur sollen bis zu drei Wochen im Jahr möglich sein, auch im Ausland. Das gilt auch für Ehrenamt und Veranstaltungen im öffentlichen Interesse. Bei ärztlich verordneter Reha zählt die Dauer der Maßnahme. Mehr als sechs Wochen am Stück sind nicht erlaubt (neuer § 138 Abs. 6 SGB III).
  • Zumutbare Arbeit: Die Pendelzeit wird ab der Wohnung berechnet, die du der Agentur zuletzt mitgeteilt hast (§ 140 Abs. 4 SGB III). Melde einen Umzug also sofort.
  • Kooperationsplan: Er ersetzt die Eingliederungsvereinbarung. Eigenbemühungen können auch außerhalb davon verbindlich festgelegt werden.

Erst später: 2028 und 2029

Einige Teile sollen erst später kommen. Ab 1. Januar 2028 soll die Arbeitslosmeldung vorrangig online im Fachportal der Bundesagentur erfolgen. Wirksam wird sie dann erst, wenn du dich innerhalb von 7 Kalendertagen ausweist, elektronisch oder persönlich in der Agentur (§ 141 SGB III). Für die Lohnsteuer in der Berechnung soll dann der Stand zu Jahresbeginn zählen, spätere rückwirkende Änderungen bleiben außen vor (§ 153 SGB III). Ab 1. Januar 2029 sollen Krankenkassen der Agentur melden, wenn dein Krankengeld ausläuft. Die Agentur informiert dich dann von sich aus über deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Zeit sinnvoll nutzen: Weiterbildung mit Bildungsgutschein

Die Monate mit Arbeitslosengeld kannst du für deinen Neustart nutzen. Den Bildungsgutschein bekommst du im Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter, ein eigenes Online-Formular gibt es dafür nicht. Wie sich Weiterbildung und Arbeitslosengeld vertragen, liest du im Karriere-Journal im Beitrag „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“.

Mit Bildungsgutschein sind unsere Kurse für dich 100 Prozent kostenlos. Du lernst online per Videokonferenz oder vor Ort an einem unserer Standorte. Wer kaufmännisch erfahren ist, steigt zum Beispiel als Fachmann für Personalmanagement (m/w/d) ins Personalwesen ein oder vertieft als Finanzfachmann (m/w/d) Buchführung und Rechnungswesen. Wer sich gerade selbst mit Kündigungsrecht beschäftigt, findet in Recht in der Personalarbeit III die Rechtsgrundlagen rund um Recruiting, Führung und Freisetzung von Mitarbeitenden. Dazu gibt es ein kostenloses Notebook für die Kursdauer, Bewerbertraining und Kontakte zu Unternehmen. Alle weiteren Berufsfelder findest du in unserem Kursfinder mit über 1.000 Weiterbildungen.

Häufige Fragen

Bekomme ich nach einer Eigenkündigung Arbeitslosengeld?

In der Regel ja, aber erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Außerdem verkürzt sich die Bezugsdauer um mindestens ein Viertel.

Muss ich Arbeitslosengeld versteuern?

Nein, es ist steuerfrei. Über den Progressionsvorbehalt erhöht es aber den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte.

Bin ich während des Bezugs krankenversichert?

Ja. Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung.

Kann ich ab 2027 Termine bei der Agentur per Video wahrnehmen?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen Meldetermine ab 1. April 2027 per Video möglich sein, wenn beide Seiten einverstanden sind. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Verpasst du einen Video-Termin ohne wichtigen Grund, droht eine Woche Sperrzeit.

Kostenlos beraten lassen

Du willst dich weiterbilden und die Kosten über einen Bildungsgutschein abdecken? Wir beraten dich kostenlos und unverbindlich zu unseren Kursen – ruf uns an unter 07152 31 97 3 207 oder schreib uns über das Kontaktformular.

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Quellen

  • § 147 SGB 3 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
  • Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, BT-Drucksache 21/7870 (dserver.bundestag.de)
  • Arbeitslosengeld ALG > Dauer – Höhe – Antrag – betanet (betanet.de)
  • Wieviel Arbeitslosengeld bekommt man? Höhe & Rechenweg (juraforum.de)
  • Arbeitslosengeld berechnen: Höhe, Formel & Rechner 2026 (arbeitsamt.info)
  • Arbeitslosengeld: Wie lange erhält man es? (finanztip.de)
  • Arbeitslosengeld-Rechner 2026: Höhe ALG 1 berechnen · Ordio (ordio.com)
  • Beitragsbemessungsgrenze 2026 & 2027 einfach erklärt (barmer.de)
  • Versicherungspflichtgrenze & Beitragsbemessungsgrenze 2026-2027 (impuls.com)
  • Eine Woche kein Geld – Neue Regelung soll Arbeitslosengeld sperren (finanz.de)

Bild: AymaneJed / Pixabay

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