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Arbeitslos melden: Frist nach Kündigung, Befristung & Co.

Von 7 Min. Lesezeit

Drei Monate, drei Tage, erster Tag ohne Job: Welche Frist für dich gilt, hängt davon ab, wie dein Arbeitsverhältnis endet. Hier findest du alle Fälle auf einen Blick.

Inhalt 6 Abschnitte
  1. Arbeitsuchend oder arbeitslos: zwei verschiedene Meldungen
  2. Welche Frist gilt für mich? Die Meldefristen im Überblick
  3. Zu spät gemeldet: Diese Folgen drohen
  4. So meldest du dich: online, telefonisch oder vor Ort
  5. Häufige Fragen
  6. Kündigungsfrist nutzen: Weiterbildung mit Bildungsgutschein

Arbeitsuchend melden musst du dich spätestens drei Monate, bevor dein Job endet. Erfährst du später davon, hast du ab diesem Zeitpunkt drei Tage Zeit. Arbeitslos meldest du dich spätestens am ersten Tag ohne Job, denn wer zu spät dran ist, riskiert eine Woche Sperrzeit ohne Arbeitslosengeld.

Arbeitsuchend oder arbeitslos: zwei verschiedene Meldungen

Die Agentur für Arbeit unterscheidet zwei Schritte. Du musst beide erledigen:

  • Arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III): sobald du weißt, dass dein Arbeitsverhältnis endet. Du gibst deine persönlichen Daten und das Enddatum an. Danach führt die Agentur unverzüglich ein Erstgespräch, persönlich oder, wenn beide Seiten einverstanden sind, per Video.
  • Arbeitslos melden (§ 141 SGB III): spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei deiner zuständigen Agentur. Die Meldung ist schon vorher möglich, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Welche Frist gilt für mich? Die Meldefristen im Überblick

Fall Arbeitsuchend melden Darauf solltest du achten
Ordentliche Kündigung Bei mindestens drei Monaten Kündigungsfrist: spätestens drei Monate vor dem Ende. Sonst: innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung. Die Pflicht gilt auch, wenn du gegen die Kündigung klagst.
Fristlose Kündigung Innerhalb von drei Tagen, praktisch sofort. Gleichzeitig arbeitslos melden. Hast du durch vertragswidriges Verhalten Anlass gegeben, droht eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.
Befristeter Vertrag Spätestens drei Monate vor Vertragsende. Ist die Laufzeit kürzer: innerhalb von drei Tagen nach Vertragsschluss. Ein in Aussicht gestellter Anschlussvertrag ersetzt die Meldung nicht.
Aufhebungsvertrag Ab Unterschrift: drei Monate vor dem Ende, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen. Ohne wichtigen Grund drohen bis zu zwölf Wochen Sperrzeit.
Ende der betrieblichen Ausbildung Keine Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III. Trotzdem früh melden, damit die Vermittlung rechtzeitig startet.

In jedem Fall gilt: Arbeitslos meldest du dich spätestens am ersten Tag ohne Job. Bietet dir dein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder den Wechsel in eine Transfergesellschaft an, lies vorher unseren Ratgeber Stellenabbau – was tun?

Zu spät gemeldet: Diese Folgen drohen

  • Eine Woche Sperrzeit: Wer sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend meldet, verhält sich laut § 159 SGB III „versicherungswidrig“. In dieser Zeit ruht dein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Sperrzeiten addieren sich: Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem auslösenden Ereignis. Kommen mehrere zusammen, laufen sie nacheinander, etwa zwölf Wochen nach Eigenkündigung plus eine Woche wegen zu später Meldung.
  • Kürzere Bezugsdauer: Eine Sperrzeit verkürzt auch die Gesamtdauer deines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
  • Kein Geld rückwirkend: Arbeitslosengeld gibt es erst ab der Arbeitslosmeldung.

Eine Sperrzeit entfällt, wenn du einen wichtigen Grund hast. Liegt er in deinem Bereich, musst du ihn aber darlegen und nachweisen. Und auch nach der Meldung gilt: Wer ein Stellenangebot der Agentur ablehnt, kann ebenfalls eine Sperrzeit bekommen.

So meldest du dich: online, telefonisch oder vor Ort

Arbeitsuchend melden kannst du dich auf drei Wegen: online über die Seite „Arbeitsuchend melden“ der Bundesagentur für Arbeit, telefonisch unter der kostenfreien Servicenummer 0800 4 5555 00 oder persönlich bei deiner Agentur für Arbeit, am besten mit Termin. Nutze nur einen dieser Wege, nicht mehrere gleichzeitig. Die Arbeitslosmeldung und den Antrag auf Arbeitslosengeld erledigst du online über „Arbeitslosengeld beantragen“ im Portal der Bundesagentur oder persönlich vor Ort. Ein Anruf oder eine E-Mail reicht für die Arbeitslosmeldung nicht.

Diese Unterlagen solltest du bereithalten:

  • Personalausweis oder Pass, bei Bedarf deinen Aufenthaltstitel
  • Kündigung, Aufhebungsvertrag oder befristeten Vertrag
  • Lebenslauf und Zeugnisse

Frag bei deinem Arbeitgeber nach der Arbeitsbescheinigung. Deine Rechte und Pflichten erklärt die Bundesagentur im Merkblatt für Arbeitslose „Ihre Rechte, Ihre Pflichten“.

Wegweiser

Wann musst du dich arbeitslos melden? Dein persönlicher Fahrplan

Beantworte ein paar kurze Fragen und hake deine Schritte bis zur Arbeitslosmeldung ab.

Frage 1 von 4ca. 1 Minute
Wie endet dein Arbeitsverhältnis?

Wähle die Situation, die am besten passt.

Häufige Fragen

Ich bin krank. Muss ich mich trotzdem melden?

Ja. Eine Krankmeldung beim Arbeitgeber ersetzt die Meldung bei der Agentur nicht. Nutze den Online-Weg oder das Telefon und kläre früh mit Krankenkasse und Agentur, welche Leistung dir zusteht.

Ein neuer Job ist in Sicht. Muss ich mich melden?

Solange du keinen Anschlussvertrag ohne Lücke unterschrieben hast: ja. Hast du den Vertrag, meldest du dich einfach wieder ab.

Meine Drei-Tage-Frist endet am Wochenende. Was nun?

Verlass dich nicht auf eine Verlängerung. Die Online-Meldung ist unabhängig von Öffnungszeiten möglich, damit bist du auf der sicheren Seite. Für die Arbeitslosmeldung gibt es eine Sonderregel: Hat deine Agentur am ersten Tag ohne Job geschlossen, etwa an einem Samstag, wirkt eine persönliche Meldung am nächsten Öffnungstag auf diesen Tag zurück (§ 141 SGB III).

Mein Chef stellt eine Verlängerung in Aussicht. Reicht das?

Nein. Nach § 38 SGB III besteht die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Fortsetzung nur in Aussicht stellt oder du gegen das Ende klagst.

Kündigungsfrist nutzen: Weiterbildung mit Bildungsgutschein

Wer sich früh arbeitsuchend meldet, gewinnt Zeit. Sprich schon im Erstgespräch an, dass du dich weiterbilden willst, denn eine Förderung ist auch bei drohender Arbeitslosigkeit möglich. Dann kann dein Kurs direkt nach dem Jobende starten, mit Bildungsgutschein zu 100 % kostenlos, hybrid online oder vor Ort und mit Einstieg zu jedem Modul je nach freien Plätzen.

Hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld, bekommst du es während einer geförderten Weiterbildung in der Regel weiter, als Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Wer bisher kaufmännisch gearbeitet hat, kann sich zum Beispiel mit unserem Fachmann für Personalmanagement (m/w/d) neu aufstellen. Alle weiteren Weiterbildungen findest du in unserem Kursfinder.

Du willst dich weiterbilden und die Kosten über einen Bildungsgutschein abdecken? Wir beraten dich kostenlos und unverbindlich zu unseren Kursen. Ruf uns an unter 07152 31 97 3 207 oder schreib uns über das Kontaktformular.

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Quellen

  • § 38 SGB 3 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
  • § 141 SGB 3 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
  • § 159 SGB 3 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
  • Fachliche Weisungen § 141 SGB III (gültig ab 21.06.2024) (arbeitsagentur.de)
  • Fachliche Weisungen § 159 SGB III (gültig ab 01.07.2026) (arbeitsagentur.de)

Bild: succo / Pixabay

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